Nachfolge im Familienunternehmen

Nachfolge im Familienunternehmen – Prävention

Familienunternehmen sind nicht nur profitable Unternehmen, sie werden auch von Werten wie Stabilität, Geschäftskontinuität und Weiterentwicklung geleitet. Nach dem Tod des Unternehmers ist es für Familienangehörige deutlich schwieriger, ihre Geschäftstätigkeit in den bestehenden Wirtschaftsbeziehungen fortzuführen. Jeder Unternehmer, der ein Einzelunternehmen führt, sollte für die Zukunft seines Unternehmens sorgen und für den Fall seines Todes einen Nachfolgemanager ernennen.

Nachfolge-Treuhänder

Die Einrichtung einer Nachfolgeleitung ermöglicht es dem Verwalter, unmittelbar nach dem Tod des Unternehmers mit der Führung des Unternehmens fortzufahren. Vor dem Unternehmer geschlossene Verträge
mit Arbeitnehmern und Auftragnehmern bleiben in Kraft, der Umsatzsteuerzahler wird nicht abgemeldet, das Unternehmen behält die derzeitige Besteuerungsmethode bei und bereits erteilte Genehmigungen, Lizenzen und Konzessionen verfallen nicht. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen Vorteilen einer solchen Lösung verringert die Bestellung eines Nachlassverwalters das Risiko von Konflikten zwischen den Erben, die diesbezügliche Entscheidungen treffen möchten
mit der Führung eines Unternehmens, was zu antagonistischen Konflikten zwischen geliebten Menschen, einer Spaltung im Unternehmen und in der Familie führen kann.

Ernennung eines Nachfolgeverwalters

Der Nachlassverwalter kann vom Unternehmer zu Lebzeiten oder von seinen Erben innerhalb von 2 Monaten nach seinem Tod ernannt werden. Im ersten Fall muss der Unternehmer durch schriftliche Erklärung einen Nachlassverwalter bestellen, der sich auch schriftlich bereit erklärt, nach dem Tod des Unternehmers als Nachfolgeverwalter zu fungieren. Anschließend sollte die Einrichtung einer Nachfolgeregelung im Unternehmen dem Zentralregister für Informationen über die Wirtschaftstätigkeit gemeldet werden. Im zweiten Fall, dem sogenannten Im Rahmen des Notfallmechanismus muss die Einrichtung eines Nachfolgegremiums durch die Erben des Unternehmers oder des Ehegatten, der Miteigentümer des Unternehmens ist, auf Gültigkeit notariell beurkundet und anschließend der CEIDG gemeldet werden. Das Verfahren zur Eintragung in das Nachfolgegremium eines Unternehmens ist kostenlos, es kann in Papierform und online durchgeführt werden.

Nachfolgeverwalter – Rechte und Pflichten

Der Nachlassverwalter übt im Namen der Erben die Rechte und Pflichten des verstorbenen Unternehmers für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren aus. Der Nachlassverwalter verwendet seine eigenen Daten sowie die Firma des verstorbenen Unternehmers mit der Zusatzbezeichnung „Erbe“. Bis zum Ablauf der Amtszeit der etablierten Geschäftsführung ist der Nachfolgemanager Partei in Verwaltungs-, Gerichts- und Steuerverfahren. Der Geschäftsführer haftet sukzessive nicht mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern handelt im Namen der Erben und zahlt den Gewinn im Verhältnis ihres Erbanteils aus.

 

Die Ausübung der Funktion eines Nachfolgemanagers kann unentgeltlich erfolgen oder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung ein Anspruch des Managers auf eine Vergütung bestehen. Die Aufgabe des Verwalters besteht neben der Ausübung der Geschäftstätigkeit darin, ein Bestandsverzeichnis über das geerbte Unternehmen zu erstellen und dem Notar vorzulegen, einschließlich der Bestandteile des geerbten Unternehmens unter Angabe ihres Werts zum jeweiligen Zeitpunkt
und Preise zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers sowie Erbschaftsschulden im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmers.
Die Nachfolgeregelung ist zeitlich befristet und endet mit der Aufteilung der das Unternehmen betreffenden Erbschaft. Ab dem Zeitpunkt der Erbteilung ist der jeweilige Erbe verpflichtet, die Geschäfte des Unternehmens zu leiten. Zu beachten ist, dass die Geschäftsführung auch dann erlischt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Erblassers keiner der Erben des Unternehmers das Erbe annimmt.

Der Nachlassverwalter kann jederzeit von den Erben abberufen werden oder sein Amt niederlegen.